Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1506
§ 1506 – Anteilsunwürdigkeit
Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Ein gemeinschaftlicher Abkömmling kann erbunwürdig sein.
- Wenn er erbunwürdig ist, hat er keinen Anspruch auf seinen Anteil am Gesamtgut.
- Die Regeln zur Erbunwürdigkeit gelten auch für diesen Fall.
- Erbunwürdigkeit betrifft die Erbansprüche.
- Der gesamte Anteil am Erbe wird ihm entzogen.