Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1506

§ 1506 – Anteilsunwürdigkeit

Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Ein gemeinschaftlicher Abkömmling kann erbunwürdig sein.
  • Wenn er erbunwürdig ist, hat er keinen Anspruch auf seinen Anteil am Gesamtgut.
  • Die Regeln zur Erbunwürdigkeit gelten auch für diesen Fall.
  • Erbunwürdigkeit betrifft die Erbansprüche.
  • Der gesamte Anteil am Erbe wird ihm entzogen.