Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1507

§ 1507 – Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft

Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Das Nachlassgericht kann auf Antrag des überlebenden Ehegatten ein Zeugnis ausstellen.
  • Dieses Zeugnis bestätigt die Fortsetzung der Gütergemeinschaft.
  • Die Regelungen für den Erbschein gelten auch für dieses Zeugnis.
  • Der Antrag muss vom überlebenden Ehegatten gestellt werden.
  • Das Zeugnis ist wichtig für die rechtliche Klärung der Vermögensverhältnisse.