§ 495 – Widerrufsrecht; Bedenkzeit
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen, die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, normal normal die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder normal normal die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen. normal normal normal arabic (3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
Kurz erklärt
- Der Darlehensnehmer hat ein Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen.
- Dieses Widerrufsrecht gilt nicht für Verträge, die durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzt oder ersetzt werden, wenn sie gerichtliche Verfahren vermeiden.
- Das Widerrufsrecht entfällt, wenn der Gesamtbetrag der neuen Vereinbarung geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags.
- Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen muss dem Darlehensnehmer vor Vertragsabschluss eine Bedenkzeit von mindestens sieben Tagen eingeräumt werden.
- Während dieser Bedenkzeit ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden.