Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1204
§ 1204 – Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht). (2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.
Kurz erklärt
- Eine bewegliche Sache kann als Sicherheit für eine Forderung verwendet werden.
- Der Gläubiger hat das Recht, aus dieser Sache Befriedigung zu suchen.
- Dies wird als Pfandrecht bezeichnet.
- Das Pfandrecht kann auch für zukünftige oder bedingte Forderungen gelten.
- Es ist nicht notwendig, dass die Forderung bereits besteht.