Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2291
§ 2291 – Aufhebung durch Testament
(1) Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich. (2) Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Kurz erklärt
- Der Erblasser kann durch Testament eine vorherige Verfügung über ein Vermächtnis oder eine Auflage aufheben.
- Für die Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden notwendig.
- Die Zustimmung muss notariell beurkundet werden.
- Die Zustimmung ist unwiderruflich.
- Eine Aufhebung ohne Zustimmung ist nicht wirksam.