Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 122

§ 122 – Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat. (2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

Kurz erklärt

  • Eine Willenserklärung kann ungültig sein oder angefochten werden.
  • Wenn jemand auf die Gültigkeit einer solchen Erklärung vertraut, kann der Erklärende für Schäden haften.
  • Der Schadensersatz ist auf das Interesse des Geschädigten an der Gültigkeit der Erklärung begrenzt.
  • Der Erklärende muss keinen Schaden ersetzen, wenn der Geschädigte die Gründe für die Ungültigkeit kannte.
  • Auch bei Fahrlässigkeit des Geschädigten entfällt die Schadensersatzpflicht.