Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1419

§ 1419 – Gesamthandsgemeinschaft

(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen. (2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.

Kurz erklärt

  • Ein Ehegatte darf nicht über seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen verfügen.
  • Er kann auch keine Teilung des gemeinsamen Vermögens verlangen.
  • Forderungen, die zum gemeinsamen Vermögen gehören, können nicht einfach ausgeglichen werden.
  • Der Schuldner kann nur mit Forderungen aufrechnen, die er aus dem gemeinsamen Vermögen geltend machen kann.
  • Es gibt Einschränkungen bei der Verfügung über das Gesamtgut in der Ehe.