Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1682
§ 1682 – Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen
Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen, dass das Kind bei dem Ehegatten verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Lebenspartner oder einer nach § 1685 Abs. 1 umgangsberechtigten volljährigen Person gelebt hat.
Kurz erklärt
- Wenn ein Kind längere Zeit mit einem Elternteil und dessen Ehegatten lebt, kann der andere Elternteil das Kind nicht einfach wegnehmen.
- Das Familiengericht kann anordnen, dass das Kind beim Ehegatten bleibt, wenn die Wegnahme dem Kindeswohl schadet.
- Diese Regelung gilt auch, wenn das Kind mit einem Lebenspartner oder einer umgangsberechtigten volljährigen Person lebt.
- Der Antrag kann vom Ehegatten oder vom Familiengericht selbst gestellt werden.
- Das Kindeswohl hat oberste Priorität bei Entscheidungen über den Aufenthalt des Kindes.