Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2161
§ 2161 – Wegfall des Beschwerten
Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.
Kurz erklärt
- Ein Vermächtnis bleibt gültig, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird.
- Der Beschwerte ist die Person, die durch den Wegfall des Vermächtnisses einen Vorteil hat.
- Der Wille des Erblassers kann auch anders interpretiert werden.
- Der ursprüngliche Beschwerte bleibt in seiner Position, solange die Bedingungen erfüllt sind.
- Es gibt keine automatische Aufhebung des Vermächtnisses durch den Status des Beschwerten.