Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2162

§ 2162 – Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis

(1) Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist. (2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so wird das Vermächtnis mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Bedachte gezeugt oder das Ereignis eingetreten ist, durch das seine Persönlichkeit bestimmt wird.

Kurz erklärt

  • Ein Vermächtnis wird nach 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn eine Bedingung oder ein Termin nicht erfüllt ist.
  • Dies gilt auch, wenn das Vermächtnis an eine aufschiebende Bedingung geknüpft ist.
  • Wenn der Bedachte zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht gezeugt ist, wird das Vermächtnis ebenfalls nach 30 Jahren unwirksam.
  • Das Vermächtnis bleibt gültig, solange die Bedingung oder der Termin innerhalb der 30 Jahre eintritt.
  • Ein Ereignis, das nach dem Erbfall eintritt und die Persönlichkeit des Bedachten bestimmt, muss ebenfalls innerhalb von 30 Jahren geschehen, damit das Vermächtnis gültig bleibt.