Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 128
§ 128 – Notarielle Beurkundung
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
Kurz erklärt
- Wenn ein Gesetz eine notarielle Beurkundung eines Vertrags verlangt, ist das notwendig.
- Der Prozess beginnt mit einem Antrag, der von einem Notar beurkundet wird.
- Danach erfolgt die Annahme des Antrags, die ebenfalls notariell beurkundet werden muss.
- Beide Schritte müssen durch einen Notar bestätigt werden.
- Die Reihenfolge ist wichtig: zuerst der Antrag, dann die Annahme.