Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 128

§ 128 – Notarielle Beurkundung

Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Gesetz eine notarielle Beurkundung eines Vertrags verlangt, ist das notwendig.
  • Der Prozess beginnt mit einem Antrag, der von einem Notar beurkundet wird.
  • Danach erfolgt die Annahme des Antrags, die ebenfalls notariell beurkundet werden muss.
  • Beide Schritte müssen durch einen Notar bestätigt werden.
  • Die Reihenfolge ist wichtig: zuerst der Antrag, dann die Annahme.