Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 928
§ 928 – Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird. (2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
Kurz erklärt
- Ein Grundstückseigentümer kann auf sein Eigentum verzichten.
- Der Verzicht muss beim Grundbuchamt erklärt werden.
- Der Verzicht wird im Grundbuch eingetragen.
- Das Recht zur Aneignung des Grundstücks gehört dem Fiskus des jeweiligen Landes.
- Der Fiskus wird Eigentümer, indem er sich im Grundbuch eintragen lässt.