Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1139
§ 1139 – Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek
Ist bei der Bestellung einer Hypothek für ein Darlehen die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen worden, so genügt zur Eintragung eines Widerspruchs, der sich darauf gründet, dass die Hingabe des Darlehens unterblieben sei, der von dem Eigentümer an das Grundbuchamt gerichtete Antrag, sofern er vor dem Ablauf eines Monats nach der Eintragung der Hypothek gestellt wird. Wird der Widerspruch innerhalb des Monats eingetragen, so hat die Eintragung die gleiche Wirkung, wie wenn der Widerspruch zugleich mit der Hypothek eingetragen worden wäre.
Kurz erklärt
- Wenn bei einer Hypothek für ein Darlehen kein Hypothekenbrief ausgestellt wird, kann ein Widerspruch eingelegt werden.
- Der Widerspruch muss sich darauf beziehen, dass das Darlehen nicht ausgezahlt wurde.
- Der Eigentümer muss einen Antrag an das Grundbuchamt stellen, um den Widerspruch einzureichen.
- Dieser Antrag muss innerhalb eines Monats nach der Eintragung der Hypothek erfolgen.
- Wird der Widerspruch innerhalb dieses Monats eingetragen, hat er die gleiche Wirkung wie eine sofortige Eintragung.