Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1138
§ 1138 – Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.
Kurz erklärt
- Die §§ 891 bis 899 regeln die Hypothek.
- Diese Vorschriften betreffen auch die Forderung.
- Sie gelten ebenfalls für Einreden des Eigentümers.
- Die Einreden des Eigentümers sind nach § 1137 relevant.
- Die Regelungen sind spezifisch für Hypotheken.