Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 305b

§ 305b – Vorrang der Individualabrede

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Kurz erklärt

  • Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien sind wichtiger.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur, wenn keine individuellen Absprachen getroffen wurden.
  • Individuelle Absprachen können spezifische Regelungen enthalten.
  • AGB dürfen nicht im Widerspruch zu individuellen Vereinbarungen stehen.
  • Der Schutz der individuellen Vertragsfreiheit wird betont.