Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 305b
§ 305b – Vorrang der Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Kurz erklärt
- Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien sind wichtiger.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur, wenn keine individuellen Absprachen getroffen wurden.
- Individuelle Absprachen können spezifische Regelungen enthalten.
- AGB dürfen nicht im Widerspruch zu individuellen Vereinbarungen stehen.
- Der Schutz der individuellen Vertragsfreiheit wird betont.