Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2111

§ 2111 – Unmittelbare Ersetzung

(1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung. (2) Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.

Kurz erklärt

  • Zur Erbschaft zählen alle Rechte und Ansprüche, die der Vorerbe aufgrund der Erbschaft erwirbt.
  • Dies gilt auch für Ersatzansprüche bei Zerstörung oder Beschädigung von Erbschaftsgegenständen.
  • Der Erwerb muss nicht als Nutzung gelten, um zur Erbschaft zu gehören.
  • Schuldner müssen erst dann die Zugehörigkeit einer Forderung zur Erbschaft anerkennen, wenn sie darüber informiert sind.
  • Auch das Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks gehört zur Erbschaft, wenn es vom Vorerben einverleibt wird.