Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 667

§ 667 – Herausgabepflicht

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Kurz erklärt

  • Der Beauftragte muss alle erhaltenen Materialien dem Auftraggeber zurückgeben.
  • Alles, was der Beauftragte während der Auftragsausführung erlangt, gehört dem Auftraggeber.
  • Der Beauftragte hat eine Herausgabepflicht.
  • Diese Regelung betrifft sowohl erhaltene Dinge als auch Ergebnisse der Geschäftsbesorgung.
  • Der Auftraggeber hat Anspruch auf alles, was im Rahmen des Auftrags erlangt wurde.