Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 667
§ 667 – Herausgabepflicht
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Kurz erklärt
- Der Beauftragte muss alle erhaltenen Materialien dem Auftraggeber zurückgeben.
- Alles, was der Beauftragte während der Auftragsausführung erlangt, gehört dem Auftraggeber.
- Der Beauftragte hat eine Herausgabepflicht.
- Diese Regelung betrifft sowohl erhaltene Dinge als auch Ergebnisse der Geschäftsbesorgung.
- Der Auftraggeber hat Anspruch auf alles, was im Rahmen des Auftrags erlangt wurde.