Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1631d
§ 1631d – Beschneidung des männlichen Kindes
(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird. (2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.
Kurz erklärt
- Die Personensorge beinhaltet das Recht, einer medizinisch nicht notwendigen Beschneidung eines männlichen Kindes zuzustimmen.
- Diese Zustimmung ist nur erlaubt, wenn die Beschneidung fachgerecht durchgeführt wird.
- Das Kindeswohl darf durch die Beschneidung nicht gefährdet werden.
- In den ersten sechs Monaten nach der Geburt dürfen auch speziell ausgebildete Personen von Religionsgemeinschaften die Beschneidung durchführen.
- Diese Personen müssen für die Durchführung der Beschneidung qualifiziert sein, auch wenn sie keine Ärzte sind.