Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 472
§ 472 – Mehrere Vorkaufsberechtigte
Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben.
Kurz erklärt
- Das Vorkaufsrecht kann nur gemeinsam von allen Berechtigten ausgeübt werden.
- Wenn das Vorkaufsrecht für einen Berechtigten erlischt, bleibt es für die anderen bestehen.
- Übt einer der Berechtigten sein Recht nicht aus, können die anderen das Vorkaufsrecht trotzdem gemeinsam nutzen.
- Das Vorkaufsrecht muss immer im Ganzen ausgeübt werden, nicht teilweise.
- Alle Berechtigten müssen sich einig sein, um das Vorkaufsrecht auszuüben.