Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1157

§ 1157 – Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek

Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede.

Kurz erklärt

  • Der Eigentümer kann Einreden gegen die Hypothek erheben, die aus seinem Verhältnis zum vorherigen Gläubiger stammen.
  • Diese Einreden gelten auch gegenüber dem neuen Gläubiger.
  • Die relevanten Vorschriften aus den §§ 892, 894 bis 899, 1140 sind anwendbar.
  • Der Eigentümer bleibt also geschützt, auch wenn der Gläubiger wechselt.
  • Es wird klargestellt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Einreden bestehen bleiben.