§ 651s – Insolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter
Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Niederlassung im Sinne des § 4 Absatz 3 der Gewerbeordnung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt er seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses anderen Staates zur Umsetzung des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1) leistet.
Kurz erklärt
- Der Reiseveranstalter muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat ansässig sein.
- Er erfüllt seine Verpflichtung zur Insolvenzsicherung, wenn er die entsprechenden Sicherheitsvorschriften seines Landes einhält.
- Diese Vorschriften müssen mit den Anforderungen der EU-Richtlinie über Pauschalreisen übereinstimmen.
- Die Richtlinie, auf die verwiesen wird, ist die EU-Richtlinie 2015/2302.
- Die Regelung betrifft die Sicherheit für Reisende im Falle einer Insolvenz des Veranstalters.