Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 651t
§ 651t – Rückbeförderung; Vorauszahlungen
Der Reiseveranstalter darf eine Rückbeförderung des Reisenden nur vereinbaren und Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht oder, in den Fällen des § 651s, der Reiseveranstalter nach § 651s Sicherheit leistet und normal normal dem Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten des Absicherers oder, in den Fällen des § 651s, Name und Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, sowie gegebenenfalls der Name und die Kontaktdaten der von dem betreffenden Staat benannten zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wurden. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Reiseveranstalter darf die Rückbeförderung des Reisenden nur vereinbaren, wenn ein Absicherungsvertrag besteht.
- Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis dürfen vor Ende der Pauschalreise nur gefordert oder angenommen werden, wenn der Absicherungsvertrag gültig ist.
- Bei bestimmten Fällen (§ 651s) muss der Reiseveranstalter Sicherheit leisten.
- Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden klar und verständlich die Kontaktdaten des Absicherers oder der Insolvenzschutz-Einrichtung mitteilen.
- Zusätzlich müssen die Kontaktdaten der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bereitgestellt werden.