Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1460

§ 1460 – Haftung des Gesamtguts

(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist. (2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.

Kurz erklärt

  • Das Gesamtgut haftet für Verbindlichkeiten aus Geschäften eines Ehegatten nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten.
  • Ein Rechtsgeschäft kann auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten für das Gesamtgut wirksam sein.
  • Das Gesamtgut ist auch für die Kosten eines Rechtsstreits verantwortlich.
  • Dies gilt selbst, wenn das Urteil nicht direkt für das Gesamtgut wirksam ist.
  • Die Regelungen betreffen die Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten.