Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1362
§ 1362 – Eigentumsvermutung
(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich. (2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.
Kurz erklärt
- Es wird vermutet, dass bewegliche Sachen, die sich im Besitz eines Ehegatten befinden, dem Schuldner gehören.
- Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und die Sachen beim nichtschuldnerischen Ehegatten sind.
- Inhaberpapiere und Orderpapiere mit Blankoindossament werden wie bewegliche Sachen behandelt.
- Sachen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt sind, werden diesem Ehegatten zugeschrieben.
- Die Vermutung gilt sowohl im Verhältnis der Ehegatten zueinander als auch zu den Gläubigern.