Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 742
§ 742 – Gleiche Anteile
Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
Kurz erklärt
- Bei Unsicherheiten wird angenommen, dass alle Teilhaber gleichberechtigt sind.
- Es wird von gleichen Anteilen für alle ausgegangen.
- Diese Regelung gilt, wenn keine klaren Informationen vorliegen.
- Die Annahme betrifft die Verteilung von Rechten oder Vermögen.
- Gleichheit unter den Teilhabern wird als Standard betrachtet.