Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 742

§ 742 – Gleiche Anteile

Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

Kurz erklärt

  • Bei Unsicherheiten wird angenommen, dass alle Teilhaber gleichberechtigt sind.
  • Es wird von gleichen Anteilen für alle ausgegangen.
  • Diese Regelung gilt, wenn keine klaren Informationen vorliegen.
  • Die Annahme betrifft die Verteilung von Rechten oder Vermögen.
  • Gleichheit unter den Teilhabern wird als Standard betrachtet.