Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 743
§ 743 – Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. (2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.
Kurz erklärt
- Jeder Teilhaber hat Anspruch auf einen Anteil an den Erträgen, der seinem Anteil entspricht.
- Teilhaber dürfen den gemeinsamen Gegenstand nutzen.
- Die Nutzung darf die anderen Teilhaber nicht beeinträchtigen.
- Alle Teilhaber haben gleiche Rechte an den Früchten.
- Die Nutzung muss im Einklang mit den Rechten der Mitteilhaber stehen.