Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2151

§ 2151 – Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten

(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll. (2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. (3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten Gesamtgläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt. Der Bedachte, der das Vermächtnis erhält, ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet.

Kurz erklärt

  • Der Erblasser kann mehrere Personen mit einem Vermächtnis bedenken und bestimmen, wer das Vermächtnis erhält.
  • Die Entscheidung über den Empfänger muss durch eine Erklärung des Beschwerten oder eines Dritten erfolgen.
  • Wenn der Beschwerte oder der Dritte die Entscheidung nicht treffen kann, werden die Bedachten als Gesamtgläubiger betrachtet.
  • Dies gilt auch, wenn das Nachlassgericht eine Frist zur Entscheidung gesetzt hat und diese abgelaufen ist.
  • Der Bedachte, der das Vermächtnis erhält, muss im Zweifelsfall nicht teilen.