Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 534

§ 534 – Pflicht- und Anstandsschenkungen

Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.

Kurz erklärt

  • Schenkungen, die aus moralischen Gründen gemacht werden, sind geschützt.
  • Diese Schenkungen können nicht zurückgefordert werden.
  • Sie können auch nicht widerrufen werden.
  • Es geht um Geschenke, die auf Anstand oder Pflicht basieren.
  • Der Schutz gilt unabhängig von anderen Umständen.