Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 534
§ 534 – Pflicht- und Anstandsschenkungen
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.
Kurz erklärt
- Schenkungen, die aus moralischen Gründen gemacht werden, sind geschützt.
- Diese Schenkungen können nicht zurückgefordert werden.
- Sie können auch nicht widerrufen werden.
- Es geht um Geschenke, die auf Anstand oder Pflicht basieren.
- Der Schutz gilt unabhängig von anderen Umständen.