Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 201

§ 201 – Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Die Verjährung von bestimmten Ansprüchen beginnt mit der Rechtskraft einer Entscheidung oder der Erstellung eines vollstreckbaren Titels.
  • Diese Ansprüche sind in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 aufgeführt.
  • Die Verjährung startet nicht vor dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch entsteht.
  • Es gilt eine Regelung aus § 199 Abs. 5, die hier ebenfalls Anwendung findet.
  • Die Verjährungsfrist ist also an bestimmte Ereignisse gebunden.