Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 200

§ 200 – Beginn anderer Verjährungsfristen

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Die Verjährungsfrist für bestimmte Ansprüche beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.
  • Diese Regel gilt, wenn keine andere Verjährungsfrist festgelegt ist.
  • Es gibt Ausnahmen von der regelmäßigen Verjährungsfrist.
  • § 199 Abs. 5 wird auch hier angewendet.
  • Der genaue Beginn der Verjährung kann unterschiedlich sein, je nach Anspruch.