Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 201
§ 201 – Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Die Verjährung von bestimmten Ansprüchen beginnt mit der Rechtskraft einer Entscheidung oder der Erstellung eines vollstreckbaren Titels.
- Diese Ansprüche sind in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 aufgeführt.
- Die Verjährung startet nicht vor dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch entsteht.
- Es gilt eine Regelung aus § 199 Abs. 5, die hier ebenfalls Anwendung findet.
- Die Verjährungsfrist ist also an bestimmte Ereignisse gebunden.