Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 452
§ 452 – Schiffskauf
Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Die Regelungen für den Grundstückskauf gelten auch für den Kauf von Schiffen.
- Dies betrifft insbesondere eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.
- Die Vorschriften sind also nicht nur auf Immobilien beschränkt.
- Käufer von Schiffen müssen die gleichen gesetzlichen Vorgaben beachten.
- Es gibt eine direkte Übertragung der Grundstücksregelungen auf Schiffe.