Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 452

§ 452 – Schiffskauf

Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen für den Grundstückskauf gelten auch für den Kauf von Schiffen.
  • Dies betrifft insbesondere eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.
  • Die Vorschriften sind also nicht nur auf Immobilien beschränkt.
  • Käufer von Schiffen müssen die gleichen gesetzlichen Vorgaben beachten.
  • Es gibt eine direkte Übertragung der Grundstücksregelungen auf Schiffe.