Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 451
§ 451 – Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
(1) Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider erfolgten Kaufs und der Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so findet § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung. (2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf vorgenommen, so hat der frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs sowie für einen Mindererlös aufzukommen.
Kurz erklärt
- Ein Kauf, der gegen § 450 verstößt, ist nur gültig, wenn alle beteiligten Parteien zustimmen.
- Der Käufer kann eine der beteiligten Personen auffordern, ihre Zustimmung zu erklären.
- In diesem Fall gelten die Regelungen des § 177 Abs. 2.
- Wenn die Zustimmung verweigert wird und ein neuer Verkauf stattfindet, muss der ursprüngliche Käufer die Kosten des neuen Verkaufs tragen.
- Der ursprüngliche Käufer ist auch für einen möglichen Mindererlös verantwortlich.