Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 537
§ 537 – Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt. (2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.
Kurz erklärt
- Der Mieter muss die Miete weiterhin zahlen, auch wenn er aus persönlichen Gründen den Gebrauch der Mietsache nicht ausüben kann.
- Der Vermieter kann jedoch den Wert der eingesparten Kosten und Vorteile, die er aus einer anderen Nutzung der Mietsache hat, anrechnen.
- Wenn der Vermieter die Mietsache an einen Dritten überlassen hat und dem Mieter deshalb keinen Gebrauch gewähren kann, muss der Mieter keine Miete zahlen.
- Der Mieter bleibt also in der Regel zur Mietzahlung verpflichtet, es sei denn, der Vermieter kann ihm die Mietsache nicht zur Verfügung stellen.
- Die Regelung schützt sowohl die Interessen des Vermieters als auch des Mieters in bestimmten Situationen.