Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 269

§ 269 – Leistungsort

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. (2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes. (3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

Kurz erklärt

  • Wenn kein Leistungsort festgelegt ist, erfolgt die Leistung am Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses.
  • Entsteht die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners, gilt der Ort der gewerblichen Niederlassung als Leistungsort, wenn dieser anders ist als der Wohnsitz.
  • Die Übernahme der Versandkosten durch den Schuldner bedeutet nicht automatisch, dass der Versandort der Leistungsort ist.
  • Der Leistungsort muss aus den Umständen oder der Natur des Schuldverhältnisses abgeleitet werden.
  • Es gibt klare Regelungen, wo die Leistung zu erbringen ist, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.