Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2219

§ 2219 – Haftung des Testamentsvollstreckers

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich. (2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.

Kurz erklärt

  • Der Testamentsvollstrecker muss seine Pflichten erfüllen.
  • Bei Pflichtverletzungen haftet er für Schäden, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen wird.
  • Die Haftung gilt sowohl gegenüber den Erben als auch den Vermächtnisnehmern.
  • Wenn mehrere Testamentsvollstrecker schuldhaft handeln, haften sie gemeinsam.
  • Sie sind Gesamtschuldner, was bedeutet, dass die Erben von jedem einzelnen die volle Schadenssumme verlangen können.