Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2160

§ 2160 – Vorversterben des Bedachten

Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.

Kurz erklärt

  • Ein Vermächtnis ist eine Art von Erbe.
  • Es wird an eine bestimmte Person (den Bedachten) gegeben.
  • Wenn der Bedachte zum Zeitpunkt des Erbfalls gestorben ist, ist das Vermächtnis ungültig.
  • Der Erblasser kann nicht an eine verstorbene Person vererben.
  • Das Vermächtnis entfällt, wenn der Bedachte nicht mehr lebt.