Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2160
§ 2160 – Vorversterben des Bedachten
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.
Kurz erklärt
- Ein Vermächtnis ist eine Art von Erbe.
- Es wird an eine bestimmte Person (den Bedachten) gegeben.
- Wenn der Bedachte zum Zeitpunkt des Erbfalls gestorben ist, ist das Vermächtnis ungültig.
- Der Erblasser kann nicht an eine verstorbene Person vererben.
- Das Vermächtnis entfällt, wenn der Bedachte nicht mehr lebt.