Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2159

§ 2159 – Selbständigkeit der Anwachsung

Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.

Kurz erklärt

  • Ein Vermächtnisnehmer erhält durch Anwachsung einen bestimmten Anteil.
  • Dieser Anteil wird in Bezug auf Vermächtnisse und Auflagen betrachtet.
  • Der Anteil gilt als besonderes Vermächtnis.
  • Dies betrifft sowohl den aktuellen als auch den wegfallenden Vermächtnisnehmer.
  • Es gibt spezielle Regelungen für die Belastungen, die mit dem Vermächtnis verbunden sind.