Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 522

§ 522 – Keine Verzugszinsen

Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.

Kurz erklärt

  • Der Schenker muss keine Verzugszinsen zahlen.
  • Verzugszinsen entstehen normalerweise bei verspäteten Zahlungen.
  • In diesem Fall ist der Schenker von dieser Pflicht befreit.
  • Es gibt keine rechtlichen Konsequenzen für den Schenker bezüglich Verzugszinsen.
  • Der Schenker bleibt von finanziellen Nachteilen durch Verzögerungen verschont.