Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 522
§ 522 – Keine Verzugszinsen
Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.
Kurz erklärt
- Der Schenker muss keine Verzugszinsen zahlen.
- Verzugszinsen entstehen normalerweise bei verspäteten Zahlungen.
- In diesem Fall ist der Schenker von dieser Pflicht befreit.
- Es gibt keine rechtlichen Konsequenzen für den Schenker bezüglich Verzugszinsen.
- Der Schenker bleibt von finanziellen Nachteilen durch Verzögerungen verschont.