Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 523

§ 523 – Haftung für Rechtsmängel

(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Die für die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1 und der §§ 435, 436, 444, 452, 453 finden entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wenn der Schenker absichtlich einen Rechtsmangel verschweigt, muss er den Schaden ersetzen.
  • Wenn der Schenker einen Gegenstand versprochen hat, den er noch erwerben muss, kann der Beschenkte Schadensersatz verlangen, wenn der Mangel dem Schenker bekannt war oder er grob fahrlässig nicht erkannt wurde.
  • Der Beschenkte hat Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei einem Rechtsmangel.
  • Die gleichen Regeln für Verkäufer bei Rechtsmängeln gelten auch für den Schenker.
  • Es wird auf bestimmte Paragraphen verwiesen, die die Haftung des Verkäufers regeln.