Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 9
§ 9 – Wohnsitz eines Soldaten
(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.
Kurz erklärt
- Soldaten haben ihren Wohnsitz am Standort ihrer Einheit.
- Wenn ein Soldat keinen Standort im Inland hat, gilt der letzte Standort als Wohnsitz.
- Die Regelungen betreffen keine Soldaten, die nur aufgrund der Wehrpflicht dienen.
- Soldaten, die keinen eigenen Wohnsitz begründen können, sind ebenfalls ausgenommen.
- Diese Vorschriften gelten nur für aktive Soldaten, nicht für Wehrpflichtige.