Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1961
§ 1961 – Nachlasspflegschaft auf Antrag
Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
Kurz erklärt
- Das Nachlassgericht kann einen Nachlasspfleger bestellen.
- Dies geschieht in bestimmten Fällen gemäß § 1960 Abs. 1.
- Die Bestellung erfolgt auf Antrag eines Berechtigten.
- Der Nachlasspfleger wird benötigt, um einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend zu machen.
- Der Antrag muss von jemandem gestellt werden, der ein Recht auf den Nachlass hat.