Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1961

§ 1961 – Nachlasspflegschaft auf Antrag

Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.

Kurz erklärt

  • Das Nachlassgericht kann einen Nachlasspfleger bestellen.
  • Dies geschieht in bestimmten Fällen gemäß § 1960 Abs. 1.
  • Die Bestellung erfolgt auf Antrag eines Berechtigten.
  • Der Nachlasspfleger wird benötigt, um einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend zu machen.
  • Der Antrag muss von jemandem gestellt werden, der ein Recht auf den Nachlass hat.