Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1962
§ 1962 – Zuständigkeit des Nachlassgerichts
Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.
Kurz erklärt
- Das Nachlassgericht übernimmt die Aufgaben des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts.
- Es ist zuständig für die Nachlasspflegschaft.
- Die Nachlasspflegschaft betrifft die Verwaltung von Erbschaften.
- Das Nachlassgericht entscheidet über Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Nachlass.
- Es sorgt dafür, dass die Interessen der Erben gewahrt bleiben.