Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1962

§ 1962 – Zuständigkeit des Nachlassgerichts

Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.

Kurz erklärt

  • Das Nachlassgericht übernimmt die Aufgaben des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts.
  • Es ist zuständig für die Nachlasspflegschaft.
  • Die Nachlasspflegschaft betrifft die Verwaltung von Erbschaften.
  • Das Nachlassgericht entscheidet über Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Nachlass.
  • Es sorgt dafür, dass die Interessen der Erben gewahrt bleiben.