Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1995
§ 1995 – Dauer der Frist
(1) Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird. (2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft. (3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.
Kurz erklärt
- Die Inventarfrist dauert mindestens einen Monat und höchstens drei Monate.
- Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses zur Fristbestimmung.
- Wenn die Frist vor der Erbschaftsannahme festgelegt wird, beginnt sie erst mit der Annahme.
- Der Erbe kann beim Nachlassgericht einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.
- Das Nachlassgericht entscheidet nach eigenem Ermessen über die Verlängerung.