Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 86h
§ 86h – Gläubigerschutz
Die übernehmende Stiftung hat einem Gläubiger nach § 86g Satz 2 für einen Anspruch, der vor dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem die Wirkungen der Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86f Absatz 1 oder Absatz 2 eingetreten sind, und dessen Erfüllung noch nicht verlangt werden kann, Sicherheit zu leisten, wenn der Gläubiger den Anspruch nach Grund und Höhe binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Zulegung oder Zusammenlegung bekanntgemacht wurde, bei der Stiftung schriftlich anmeldet und normal mit der Anmeldung glaubhaft macht, dass die Erfüllung des Anspruchs aufgrund der Zulegung oder Zusammenlegung gefährdet ist. normal arabic
Kurz erklärt
- Die übernehmende Stiftung muss Sicherheit leisten, wenn ein Gläubiger einen Anspruch hat, der vor der Zulegung oder Zusammenlegung entstanden ist.
- Der Anspruch darf noch nicht fällig sein, also die Erfüllung noch nicht verlangt werden können.
- Der Gläubiger muss den Anspruch innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Zulegung oder Zusammenlegung schriftlich anmelden.
- Bei der Anmeldung muss der Gläubiger glaubhaft machen, dass die Erfüllung des Anspruchs durch die Zulegung oder Zusammenlegung gefährdet ist.
- Die Sicherheit wird nur für Ansprüche geleistet, die die genannten Bedingungen erfüllen.