Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 716

§ 716 – Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht

(1) Macht ein Gesellschafter zum Zwecke der Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar infolge der Geschäftsbesorgung Verluste, ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet. (2) Für die erforderlichen Aufwendungen hat die Gesellschaft dem Gesellschafter auf dessen Verlangen Vorschuss zu leisten. (3) Der Gesellschafter ist verpflichtet, der Gesellschaft dasjenige, was er selbst aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. (4) Verwendet der Gesellschafter Geld für sich, das er der Gesellschaft nach Absatz 3 herauszugeben hat, ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend für die Verzinsung des Anspruchs des Gesellschafters auf ersatzfähige Aufwendungen oder Verluste.

Kurz erklärt

  • Gesellschafter können für notwendige Aufwendungen oder Verluste, die sie bei der Geschäftsbesorgung haben, Ersatz von der Gesellschaft verlangen.
  • Die Gesellschaft muss auf Verlangen des Gesellschafters Vorschüsse für erforderliche Aufwendungen leisten.
  • Gesellschafter müssen der Gesellschaft alles, was sie aus der Geschäftsbesorgung erhalten, zurückgeben.
  • Wenn Gesellschafter Geld für persönliche Zwecke verwenden, das sie zurückgeben müssen, müssen sie ab diesem Zeitpunkt Zinsen zahlen.
  • Die Regelung zur Verzinsung gilt auch für den Ersatz von Aufwendungen oder Verlusten, die der Gesellschafter geltend macht.