Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 284
§ 284 – Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
Kurz erklärt
- Der Gläubiger kann anstelle von Schadensersatz die Erstattung seiner Aufwendungen verlangen.
- Diese Aufwendungen müssen im Vertrauen auf die Leistung des Schuldners gemacht worden sein.
- Der Gläubiger durfte diese Aufwendungen billigerweise tätigen.
- Der Anspruch auf Erstattung entfällt, wenn das Ziel der Aufwendungen auch ohne die Pflichtverletzung nicht erreicht worden wäre.
- Es geht um die Erstattung von Kosten, die im Zusammenhang mit der erwarteten Leistung entstanden sind.