Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 235

§ 235 – Umtauschrecht

Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.

Kurz erklärt

  • Wer Geld oder Wertpapiere hinterlegt hat, hat das Recht, diese zu tauschen.
  • Hinterlegtes Geld kann gegen geeignete Wertpapiere getauscht werden.
  • Hinterlegte Wertpapiere können gegen andere geeignete Wertpapiere getauscht werden.
  • Es ist auch möglich, hinterlegte Wertpapiere gegen Geld zu tauschen.
  • Der Tausch muss mit geeigneten Wertpapieren oder Geld erfolgen.