Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2124

§ 2124 – Erhaltungskosten

(1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten. (2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet.

Kurz erklärt

  • Der Vorerbe muss die normalen Erhaltungskosten für die Erbschaftsgegenstände übernehmen.
  • Er kann auch andere notwendige Ausgaben für die Erhaltung der Erbschaftsgegenstände aus der Erbschaft bezahlen.
  • Wenn der Vorerbe diese Ausgaben aus seinem eigenen Geld bezahlt, muss der Nacherbe ihn später entschädigen.
  • Der Nacherbe ist verpflichtet, die Kosten zu ersetzen, wenn die Nacherbfolge eintritt.
  • Die Ausgaben müssen den Umständen nach erforderlich sein.