Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 159
§ 159 – Rückbeziehung
Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.
Kurz erklärt
- Wenn ein Rechtsgeschäft an eine Bedingung geknüpft ist, können die Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden.
- Tritt die Bedingung ein, müssen die Beteiligten einander das gewähren, was sie bei diesem früheren Zeitpunkt gehabt hätten.
- Die Regelung betrifft die Rückwirkung von Rechtsfolgen.
- Es geht um die Verpflichtung zur Rückgewährung von Leistungen.
- Die Beteiligten müssen die Situation so behandeln, als ob die Folgen bereits früher eingetreten wären.